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Rechtsprechung
   BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 298/81   

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BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 298/81 (https://dejure.org/1983,1173)
BAG, Entscheidung vom 25.02.1983 - 2 AZR 298/81 (https://dejure.org/1983,1173)
BAG, Entscheidung vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 (https://dejure.org/1983,1173)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfrist - Außerordentliche Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2720 (Ls.)
  • BB 1983, 1922
  • DB 1983, 1605
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 359/71

    Kündigung - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 298/81
    Ob deshalb bei dem Arbeitgeber ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Vertrauensverlust eingetreten ist, ist eine Schlußfolgerung, die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmen, deren Ergebnis jedoch keine für den Fristbeginn maßgebende Tatsache ist (BAG AP Nr. 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 133/18

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    (bb) So kann es zwar - was hier einzig in Betracht kommt - auch liegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, der Arbeitgeber wolle sich mögliche Kündigungsgründe oder zum Schadensersatz verpflichtende Sachverhalte "aufsparen", um dadurch den Arbeitnehmer unter Druck zu setzen (zu § 626 Abs. 2 BGB BAG 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - zu II 2 b der Gründe) .
  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

    § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung (so setzen die Anwendbarkeit des § 132 BGB im Arbeitsrecht voraus ua.: BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 103, 277; 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 -; 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 - zu B I 1 b bb der Gründe, BAGE 43, 148; 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - zu I 2 b bb der Gründe; vgl. auch KR-Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 115 f.) .
  • BAG, 22.01.1998 - 2 ABR 19/97

    Selbstbeurlaubung

    Fehlt der Arbeitnehmer unentschuldigt, so beginnt die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine hierauf gestützte außerordentliche Kündigung frühestens mit dem Ende der unentschuldigten Fehlzeit (Bestätigung der Senatsrechtsprechung Urteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Ausschlußfrist).

    In derartigen Fällen ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten, wenn bis in die letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung der Dauertatbestand angehalten hat und damit die Störung des Arbeitsverhältnisses noch nicht abgeschlossen war (Senatsurteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; zuletzt Senatsurteil vom 21. März 1996 - 2 AZR 455/95 - AP Nr. 8 zu § 626 BGB Krankheit, m.w.N.).

    b) Bleibt der Arbeitnehmer eigenmächtig der Arbeit fern, etwa weil er sich nach einem abgelehnten Urlaubsantrag selbst beurlaubt hat, so hat die Rechtsprechung stets einen Dauertatbestand angenommen und ist davon ausgegangen, daß die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB erst dann beginnt, wenn der Arbeitnehmer wieder im Betrieb erscheint (Senatsurteil vom 25. Februar 1983, aaO; LAG Hamm Beschluß vom 5. Januar 1983 - 3 TaBV 61/82 - BB 1983, 1473 und Urteil vom 1. September 1995 - 10 Sa 1909/94 - LAGE § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 7).

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Rechtsprechung
   BAG, 03.03.1983 - 6 ABR 4/80   

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https://dejure.org/1983,2652
BAG, 03.03.1983 - 6 ABR 4/80 (https://dejure.org/1983,2652)
BAG, Entscheidung vom 03.03.1983 - 6 ABR 4/80 (https://dejure.org/1983,2652)
BAG, Entscheidung vom 03. März 1983 - 6 ABR 4/80 (https://dejure.org/1983,2652)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 42, 71
  • NJW 1984, 198
  • VersR 1984, 397
  • BB 1983, 1922
  • DB 1983, 1366
  • JR 1984, 264
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.11.1978 - 3 AZR 258/77

    Dienstfahrt - Verschulden - Unfall - Haftung - Sachschaden - Schadensersatz -

    Auszug aus BAG, 03.03.1983 - 6 ABR 4/80
    Einerseits ist allgemein anerkannt, daß mit der Erstattung eines derartigen Pauschbetrages kaum die Kosten der Pkw-Benutzung abgedeckt sind, geschweige denn ein etwaiges Unfallrisiko (BAG 31, 147, 150; 33, 108, 111; Hagemeier, DB 1977, 2047, 2050; Hohn, BB 1978, 865, 866).

    Es ist zu prüfen, ob der Antragsteller seinen Pkw nur zur persönlichen Erleichterung der Durchführung seiner Aufgaben benutzte, oder ob er es angesichts der zeitlichen und betrieblichen Situation für erforderlich ansehen konnte, seine Tätigkeit unter Benutzung des eigenen Pkw auszuüben, weil er sie zumutbarerweise mit anderen Verkehrsmitteln nicht erfüllen konnte (vgl. BAG 33, 108, 111 und Zilius, ArbuR 1979, 286, Anm. zu BAG 31, 147).

    Sollte das Landesarbeitsgericht insoweit zu dem Ergebnis kommen, daß der Antragsteller die Benutzung des eigenen Pkw für erforderlich halten konnte und demnach auch der Unfallschaden infolge der Tätigkeit als Wahlvorstandsmitglied entstand (vgl. Dietz/Richardi, aaO, § 20 Rz 28, § 40 Rz 43; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO, § 40 Rz 11 b; BAG 31, 147), so wird weiter die Frage des eigenen Verschuldens an dem Unfall mit der Folge einer Minderung oder eines Wegfalls der Schadensübernahme durch die Antragsgegnerin zu prüfen sein.

  • BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79

    Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden

    Auszug aus BAG, 03.03.1983 - 6 ABR 4/80
    Es ist zu prüfen, ob der Antragsteller seinen Pkw nur zur persönlichen Erleichterung der Durchführung seiner Aufgaben benutzte, oder ob er es angesichts der zeitlichen und betrieblichen Situation für erforderlich ansehen konnte, seine Tätigkeit unter Benutzung des eigenen Pkw auszuüben, weil er sie zumutbarerweise mit anderen Verkehrsmitteln nicht erfüllen konnte (vgl. BAG 33, 108, 111 und Zilius, ArbuR 1979, 286, Anm. zu BAG 31, 147).
  • BAG, 27.09.1974 - 1 ABR 67/73

    Betriebsrat - Mitgliedschaft in einem Mieterbund - Erwerb der erforderlichen

    Auszug aus BAG, 03.03.1983 - 6 ABR 4/80
    Dabei sind ebenso wie nach § 40 BetrVG nicht jedwede Kosten zu ersetzen, sondern nur die Kosten, die der Wahlvorstand bzw. seine Mitglieder bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich ansehen konnten (vgl. BAG Beschluß vom 27. September 1974 1 ABR 67/73 ..., AP Nr. 8 zu § 40 BetrVG 1972).
  • BAG, 03.12.1987 - 6 ABR 79/85

    Kosten - Vorschlagslisten

    Der Arbeitgeber hat die Wahlvorstandsmitglieder allerdings nur von den Kosten freizustellen, die zur ordnungsgemäßen Durch führung der Wahl erforderlich waren, auch wenn das Gesetz diese Einschränkung nicht ausdrücklich enthält (BAGE 42, 71 = AP Nr. 8 zu § 20 BetrVG 1972; das Schrifttum spricht in diesem Zusammenhang von notwendigen Kosten: Dietz/Richardi, aaO, % 20 Rz 29; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., % 20 Rz 24; Hess/ Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 20 Rz 38; Kreutz, aaO, § 20 Rz 49; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 20 Rz 30).
  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 7/90
    Dazu zählen auch die Kosten der Geschäftsführung des Wahlvorstandes einschließlich der persönlichen Kosten seiner Mitglieder, die ihnen als Wahlvorstandsmitglieder entstanden sind ( BAGE 42, 71, 72 = AP Nr. 8 zu § 20 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).

    Es ist jedoch, wenn auch mit teilweise unterschiedlichen Einzelbegründungen, allgemein anerkannt, daß solche Kosten nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bzw. nach § 40 Abs. 1 BetrVG nur dann vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Wahlvorstandes bzw. des Betriebsrates erforderlich waren (vgl. für Kosten des Wahlvorstandes: BAGE 42, 71, 72 = AP, a.a.O.; vgl. für Kosten des Betriebsrates: BAG Beschluß vom 27. September 1974 - 1 ABR 67/73 - AP Nr. 8 zu § 40 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe, jeweils m.w.N.).

  • LAG Düsseldorf, 23.06.2022 - 4 Ta 141/22

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung einer Betriebsratswahl;

    Ebenso ist nach der Rechtsprechung über den Schadensersatzanspruch eines Betriebsratsmitglieds für Schäden, die es in Ausübung seines Amtes erlitten hat, im Beschlussverfahren zu verhandeln (BAG 03.03.1983 - 6 ABR 4/80; LAG Niedersachsen 07.11.2017 - 3 Ta 166/17).
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